Erweiterte Rechte für die Gesamtkonferenz
Auch wenn die Gesetzesnovelle nun schon eine Weile her ist, erscheint es uns doch sinnvoll die Änderungen für die Gesamtkonferenz noch einmal zu benennen, da wir in der Beratung immer wieder mitbekommen, dass die Neuerungen noch nicht überall wirksam geworden sind oder Unklarheiten darüber bestehen.
Hier geht es zu einer ausführlicheren Übersicht der Novelle des Schulverwaltungsgesetzes von 2021.
Wesentliche Neuerungen
- Die Zusammenarbeit zwischen Gesamtkonferenz und Schulkonferenz wurde wieder gestärkt.
- Die Gesamtkonferenz soll daher auch viermal im Jahr vor der Schulkonferenz zusammenkommen.
- Neu entscheidet die Gesamtkonferenz über Grundsätze der Verteilung der Arbeitsstunden sowie über Grundsätze der Gestaltung der Präsenz- und Kooperationszeiten.
- Gestrichen wurde § 36 Absatz (3), nach dem die Schulleitung entscheiden konnte, wenn die Gesamtkonferenz von ihrem Recht der Entscheidung keinen Gebrauch gemacht hat.
Das hatte in der Praxis an vielen Schulen dazu geführt, dass Themen über die eigentlich die Gesamtkonferenzen befinden sollten, gar nicht erst auf der Tagesordnung gelandet sind. Das geht nun nicht mehr!
Zu allen Angelegenheiten, über die die Gesamtkonferenz entscheidungsbefugt ist, müssen jetzt auch die betreffenden Sachverhalte auf die Tagesordnung kommen und die entsprechenden Beschlüsse gefasst werden.