Fortbildungen und Bildungsurlaub
Für Lehrkräfte gilt:
Die Fortbildungsverordnung für Lehrkräfte sieht vor, dass jede Lehrkraft im Schuljahr mindestens 30 Stunden Fortbildung pro Jahr machen muss. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gilt nur eine anteilige Fortbildungsverpflichtung.
- Schulinterne Fortbildungen (sogenannte SCHILF) des Kollegiums oder von Kollegiumsgruppen können darauf angerechnet werden.
- Individuelle Fortbildungen zur Steigerung der pädagogischen und fachlichen Kompetenzen sind Bestandteil dieser Fortbildungsverpflichtung.
- Wenn die Schulleitung zu einer Fortbildung verpflichtet, muss sie die Finanzierung sicherstellen.
- Bei der individuellen Fortbildungsplanung ist das Fortbildungsprogramm der Schule (soweit es eins gibt) zu berücksichtigen.
- Ab 40 Stunden Fortbildung kann eine Übertragung auf das nächste Jahr erfolgen.
- Bei erheblich umfangreicheren Fortbildungen, die im dienstlichen Interesse erfolgen, sollte eine Anrechnung auf die Arbeitszeit beziehungsweise eine Unterrichtsstundenentlastung eingefordert werden.
- Bildungsurlaub dürfen Lehrkräfte grundsätzlich nur in der unterrichtsfreien Zeit nehmen.
- Für Teilzeitkräfte gilt eine verhältnismäßig angepasste Fortbildungsverpflichtung. Eine Lehrkraft mit halber Stelle hat also beispielsweise nur eine Fortbildungsverpflichtung von 15 Stunden. Dies geht aus einem Einigungsstellenbeschluss (E7/2008) hervor.
Wenn man zwar vollzeitbeschäftigt, aber nicht nur an der Schule tätig ist, wird nur der Stellenanteil an der Schule gezählt, da sich die Fortbildungsverpflichtung auf die schulische Arbeit bezieht.