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Fortbildungen und Bildungsurlaub

Für Lehrkräfte gilt:

Die Fortbildungsverordnung für Lehrkräfte sieht vor, dass jede Lehrkraft im Schuljahr mindestens 30 Stunden Fortbildung pro Jahr machen muss. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gilt nur eine anteilige Fortbildungsverpflichtung.

  • Schulinterne Fortbildungen (sogenannte SCHILF) des Kollegiums oder von Kollegiumsgruppen können darauf angerechnet werden.
  • Individuelle Fortbildungen zur Steigerung der pädagogischen und fachlichen Kompetenzen sind Bestandteil dieser Fortbildungsverpflichtung.
  • Wenn die Schulleitung zu einer Fortbildung verpflichtet, muss sie die Finanzierung sicherstellen.
  • Bei der individuellen Fortbildungsplanung ist das Fortbildungsprogramm der Schule (soweit es eins gibt) zu berücksichtigen.
  • Ab 40 Stunden Fortbildung kann eine Übertragung auf das nächste Jahr erfolgen.
  • Bei erheblich umfangreicheren Fortbildungen, die im dienstlichen Interesse erfolgen, sollte eine Anrechnung auf die Arbeitszeit beziehungsweise eine Unterrichtsstundenentlastung eingefordert werden.
  • Bildungsurlaub dürfen Lehrkräfte grundsätzlich nur in der unterrichtsfreien Zeit nehmen.
  • Für Teilzeitkräfte gilt eine verhältnismäßig angepasste Fortbildungsverpflichtung. Eine Lehrkraft mit halber Stelle hat also beispielsweise nur eine Fortbildungsverpflichtung von 15 Stunden. Dies geht aus einem Einigungsstellenbeschluss (E7/2008) hervor.
    Wenn man zwar vollzeitbeschäftigt, aber nicht nur an der Schule tätig ist, wird nur der Stellenanteil an der Schule gezählt, da sich die Fortbildungsverpflichtung auf die schulische Arbeit bezieht.

Für pädagogische Fachkräfte und Verwaltungsangestellte gilt

  • Für Pädagogische MitarbeiterInnen und Verwaltungskräfte gilt die Fortbildungsverordnung nicht.
  • Sie haben auch ein Recht auf Bildungsurlaub in der Schulzeit.
  • Pädagogische MitarbeiterInnen haben das Recht an Fortbildungen des LIS teilzunehmen.
  • Für Verwaltungskräfte an Schulen stehen die Fortbildungen des AFZ offen.
  • Bei Pädagogischen MitarbeiterInnen und Verwaltungskräften sind genehmigte Fortbildungen Teil der Arbeitszeit.