Eine Abordnung ist eine zeitlich befristete, ggf. stundenweise Tätigkeit an einer anderen Schule. Die sogenannte "Stammschule" bleibt die, an der man ursprünglich war.
Eine Versetzung ist dagegen die endgültige Zuweisung an eine andere Schule. Auch eine Versetzung in ein anderes Bundesland ist möglich.
Abordnungen und Versetzungen sind rechtlich möglich, wenn sie von Beschäftigten selbst beantragt werden. Wenn dienstliche Gründe vorliegen, kann eine Abordnung oder Versetzung auch angeordnet werden. Diese dienstlichen Gründe sind zunächst nicht genauer definiert, dürfen aber nicht beliebig sein. Die Interessenvertretungen sind bei solchen Maßnahmen in der Mitbestimmung und achten darauf, dass dienstliche Gründe nachvollziehbar vorliegen und dass eine transparente und faire Entscheidung getroffen wird. Dabei unterstützt eine Dienstvereinbarung (pdf, 163.1 KB), die zuletzt 2018 erneuert wurde.
Wer an einer anderen Schule arbeiten möchte, kann einmal im Jahr einen Versetzungsantrag stellen. Stichtag ist in der Regel der 15.12. für das darauffolgende Schuljahr. Dieser Antrag wurde bislang aber nur bewilligt, wenn man die Freigabe der eigenen Schulleitung und Schulaufsicht dafür bekam. In vielen Schulen, beziehungsweise bei bestimmten Fächern, führte dies dazu, dass ein Wechsel praktisch unmöglich war.
Ende 2023 führte die Behörde - auch um sogenannte Bedarfsschulen attraktiver zu machen - eine neue Regelung ein.
Demnach wird Beschäftigten, die zum vierten Mal in Folge einen Versetzungsantrag stellen, der Antrag bewilligt. Schulleitung und Schulaufsicht können in diesem Fall kein Veto mehr einlegen. Als Voraussetzung bleibt dann nur noch die Zusage der aufnehmenden Schule.
Auf den Versetzungsanträgen wird ein entsprechender Eintrag ermöglicht: "Es handelt sich um den _. Antrag in Folge". Wir empfehlen allen Beschäftigten, sämtliche gestellten Anträge aufzubewahren, da die Vorgänge in Kopie zum Antrag beigefügt werden müssen.
Angeordnete Abordnungen von Lehrkräften an andere Schulen können im Rahmen der Unterrichtsversorgung notwendig sein. In Bremen gibt es Schulen, die aufgrund der weitgehend ungesteuerten Personaleinstellung unter den Bedingungen des Fachkräftemangels deutlich stärker zu leiden haben als andere.
Die Behörde hat deswegen 2023 angekündigt, das Mittel der angeordneten Abordnung zu nutzen, um den am schlimmsten betroffenen Schulen - auf Kosten anderer, weniger unterversorgter Schulen - zu helfen.
Für diesen Fall hat der Personalrat vor einigen Jahren eine Dienstvereinbarung abgeschlossen, die das Verfahren fair und kriterienbasiert regeln soll.
Eigentlich ist der Personalrat in das Verfahren einzubeziehen. Trotzdem bitten wir euch, wenn eure Schule zu den Personal abgebenden Schulen gehört, uns eine Mitteilung zu machen, damit wir den Prozess von Anfang an begleiten können.
Der Wechsel der Schule durch Abordnung oder Versetzung ist grundsätzlich nur zum 1. August eines Jahres möglich. Wenn es gute Gründe für einen anderen Zeitpunkt gibt, kann man es aber trotzdem versuchen.
Der Antrag auf Abordnung oder Versetzung muss auf dem Dienstweg gestellt werden. Formulare hierfür sind im Schulsekretariat erhältlich.
Die Antragsfristen sind variabel und werden in jedem Jahr neu herausgegeben. Die aktuellen Termine findet ihr hier.
In jedem Fall sollten ca. 14 Tage Vorlauf für die Übermittlung per Hauspost eingeplant werden!
Grundsätzlich sollte eine Versetzung nicht allgemein ins Blaue hinein beantragt werden, sondern immer mit dem Zusatz, dass eine Entscheidung erst nach Rücksprache getroffen werden soll. Ein gezielter Versetzungswunsch und Rücksprache mit der entsprechenden Schulleitung sind sinnvoll.
Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigt sind, haben zwei Möglichkeiten in ein anderes Bundesland zu wechseln.
Zum einen können Lehrkräfte einen Antrag auf Ländertausch stellen. Über dieses Verfahren soll Lehrkräften aus sozialen Gründen – z.B. aus Gründen der Familienzusammenführung, der Pflege von Angehörigen etc. – ein Ländertausch ermöglicht werden.
Die abgebenden Bundesländer verpflichten sich, die erforderlichen Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich unter Beachtung der dienstlichen Interessen zu erteilen. Bisher erfolgte spätestens nach 2 Jahren eine solche Freigabeerklärung, diese Praxis hat sich durch den Fachkräftemangel allerdings geändert. Wir empfehlen, in einem solchen Fall die Beratung und Unterstützung durch den Personalrat einzuholen.
Hier sind die aktuellen Antragstermine zu finden, die im Informationsschreiben der Senatorin für Kinder und Bildung Bremen unter dem Stichwort Personalveränderungen bekannt gegeben werden.
Die andere Möglichkeit als verbeamtete Lehrkraft ist, die Behörde um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu bitten. Wenn man diese Freigabe hat, kann man sich frei in einem anderen Bundesland bewerben. Jedoch ist auch diese Möglichkeit wegen des Fachkräftemangels meistens nur möglich, wenn die Schule einen Ersatz bekommen kann.