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Rückgabe der U-50-Stunden (Vorgriffsstunden)

Nachdem mehrere Kolleg:innen erfolgreich geklagt hatten, werden die abgeleisteten U-50-Stunden beziehungsweise Vorgriffsstunden inzwischen zurückgegeben.
Genaueres regelt die Verordnung über den Ausgleich von Vorgriffsstunden von 2021.

Wer musste die U-50-Stunden machen?

  • Alle Lehrkräfte, die zwischen 2003 und 2015 unter 50 Jahr alt waren, mussten unbezahlt bei Vollzeitbeschäftigung 2 Jahre lang jeweils eine Stunde, Teilzeitbeschäftigte 2 Jahre lang jeweils eine halbe Stunde mehr unterrichten.

Wer hat einen Anspruch auf die Rückgabe der U-50-Stunden?

  • Alle Lehrkräfte, die diese Stunden abgeleistet haben, auch angestellte Lehrkräfte!

Wann erfolgt frühestens ein Ausgleich der U-50-Stunden?

  • Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr.

Wie läuft die Beantragung?

Die Beantragung verläuft in zwei Stufen: Erst einmal müssen die Ansprüche auf Rückgabe geltend gemacht werden, das kann jederzeit auch vor Erreichen des 60. Lebensjahres erfolgen. Dann folgt zu gegebener Zeit der Antrag auf konkreten Ausgleich.

  • Erster allgemeiner Antrag: Auf dem allgemeinen Antragsformular werden im ersten Schritt der Ausgleich für die geleisteten U-50-Vorgriffsstunden angemeldet oder ein Antrag auf Ausgleich der U-50-Vorgriffsstunden gestellt.
  • Die Antragstellenden können sich entweder für einen finanziellen Ausgleich, also Auszahlung oder für das Abfeiern der Stunden entscheiden.
  • Zweiter und konkreter Antrag: Bei einem zeitlichen Ausgleich sollte man zunächst mit der Schulleitung den Beginn und den Zeitraum der Rückgabe besprechen, dann geht der Antrag auf zeitlichen Ausgleich (pdf, 43.9 KB) über den Dienstweg zur Unterrichtsversorgung. Zur Zeit ist es noch so, dass die Antragstellenden nur bei Ablehnung einen Bescheid erhalten.

Besteht eine Nachweispflicht?

  • Nein, falls aber z.B. alte Stundenpläne, Bestätigung der Schulleitung o.ä. vorliegen, dem ersten Antrag beilegen. Die Schulleitungen sollten zwischen 2003 und 2015 die geleisteten Stunden dokumentieren und an die Behörde weitergeben. Es gab keine Dokumentationsverpflichtung für Lehrkräfte. Falls es Probleme mit der Anerkennung der Stunden gibt, bitte beim Personalrat melden.

Besteht die Möglichkeit den Ausgleich vor dem vollendeten 60. Lebensjahr zu bekommen?

  • Nein, in der Verordnung über den Ausgleich der U-50-Ausgleichstunden ist diese Altersgrenze festgeschrieben.

Ist der Anspruch vererbbar?

  • Ja!
  • Im Urteil des Verwaltungsgerichts der freien Hansestadt Bremen, Az.: 6 K 1658/18 wird auf Seite 10 festgestellt: „….fällt der Ausgleichsanspruch in den Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 GG. Bei dem aufgrund der geleisteten Vorgriffstunden entstandenen Ausgleichsanspruch handelt es sich um ein vermögenswertes subjektiv öffentliches Recht. Er beruht allein auf eigener Arbeitsleistung.“
  • Im Erbfall muss durch die Erben ebenfalls ein Antrag auf finanziellen Ausgleich gestellt werden.

Hier noch einmal die Formulare:

Allgemeines Antragsformular.
Antragformular für zeitlichen Ausgleich (pdf, 43.9 KB)