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Gewährung von Sonderurlaub für Wahlhelfer:innen

Einige von Euch werden auch bei dieser Wahl wieder als Wahlhelfer:innen eingesetzt werden. Uns erreichen deshalb immer wieder Anfragen, ob und in welchem Urlaub dafür Sonderurlaub zu gewähren ist. Am 21.12.2010 gab es dazu folgenden Beschluss des Senats, der auch für Beschäftigte an Schulen gilt:

Beschluss

  1. Der Senat weist darauf hin, dass Bediensteten, die bei Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zur Bremischen Bürgerschaft und zu den Beiräten oder bei Volksentscheiden ehrenamtlich als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer eingesetzt werden, Sonderurlaub gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 3 der Bremischen Urlaubsverordnung zu gewähren ist. Er beschließt entsprechend der Vorlage des Senators für Inneres und Sport vom 15.12.2010, dass die individuell am Wahlsonntag oder an den Folgetagen geleistete Zeit den einzelnen Bediensteten auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird, soweit sie über die ggf. wegen des Sonderurlaubs ohnehin gewährte Zeitgutschrift hinaus geht.
  2. Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass die Zahlung von Erfrischungsgeldern an öffentlich Bedienstete nur bei einem Einsatz am Wahlsonntag, nicht bei einem Einsatz in den Auszählwahlvorständen in den folgenden Werktagen, beabsichtigt ist.
  3. Der Senat fordert alle Dienststellen auf, dem Statistischen Landesamt (Wahlamt) nach dessen Aufforderung rechtzeitig ausreichend wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu benennen, die an den betroffenen Tagen für die Tätigkeit in den Wahlvorständen tatsächlich zur Verfügung stehen. Die genaue Zahl der von jeder Dienststelle zu benennenden Personen wird zwischen Wahlamt und den Ressorts abgestimmt.
  4. Der Beschluss Nr. 662 des Senats vom 4. August 1998 zur Gewährung von Dienstbefreiung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes beim Einsatz als ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer wird aufgehoben.