Urlaub aus persönlichen Anlässen kann gemäß § 16 der Bremische Urlaubsverordnung beziehungsweise § 52 Bundesangestelltentarifvertrag unter anderem in folgenden Fällen gewährt werden:
| Anlass | Beamte | andere Beschäftigte |
|---|---|---|
| Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag | 1 Arbeitstag |
| Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils | 2 Arbeitstage | 2 Arbeitstage |
| Umzug aus dienstlichen Gründen | nicht ausdrücklich geregelt | 1 Arbeitstag |
| Dienstjubiläum 25,40 und 50 Jahre | 1 Arbeitstag | 1 Arbeitstag |
| Ehrenämter bei gesetzlicher Verpflichtung | nicht ausdrücklich geregelt | Fortzahlung der Vergütung nur, ohne Ersatzansprüche |
| Teilnahme an Tagungen (gewerkschaftlich, politisch etc.) | bis zu 5 Tage im Kalenderjahr | bis zu 6 Tage im Kalenderjahr |
| sonstige dringende Fälle | bis zu 3 Tage durch den Dienstvorgesetzten | bis zu 3 Tage durch den Dienstvorgesetzten |
Unverzüglich ist die Schulleitung zu informieren, damit diese den Sonderurlaub genehmigen kann und einen eventuellen Unterrichtsausfall auffangen kann. Die Schulleitung kann Lehrkräften Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung/Bezüge bis zum Umfang von 3 Tagen erteilen , wenn der Vertretungsunterricht gesichert ist. Sollte es bei der Genehmigung durch die Schulleitung zu Problemen kommen, bitte umgehend den Personalrat Schulen einschalten.
| Anlass | Beamte (Vollzeit mit A13 und höher)* | andere Beschäftigte |
|---|---|---|
| eigene ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit | im erforderlichen Umfang durch den Dienstvorgesetzten | im erforderlichen Umfang durch den Dienstvorgesetzten |
| schwere Erkrankung eines Angehörigen (soweit er in demselben Haushalt lebt) | 1 Tag im Kalenderjahr (nicht mehr als 5 Arbeitstage im Kalenderjahr) | 1 Tag im Kalenderjahr |
| schwere Erkrankung der Betreuungsperson, eines Kindes unter 8 Jahren bzw. eines dauernd pflege- bedürftigen Kindes | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr (nicht mehr als 5 Arbeitstage im Kalenderjahr) | nicht ausdrücklich geregelt |
| schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahre oder behindert | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr (nicht mehr als 5 Arbeitstage im Kalenderjahr) | bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind (nicht mehr als 25 Arbeitstage im Kalenderjahr) |
| schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahre oder behindert (alleinerziehendes Elternteil) | nicht ausdrücklich geregelt | bis zu 20 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind (nicht mehr als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr) |
Bei schwerer Erkrankung eines im Haushalt lebenden Kindes, das nach ärztlichem Zeugnis der Pflege oder Betreuung bedarf, besteht ein fürsorglicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Voraussetzung ist, dass keine andere im Haushalt lebende Person für die Pflege und Betreuung zur Verfügung steht. Grundsätzlich ist der Anspruch auf das notwendige Maß zu begrenzen.
*Alle Beamten, deren Besoldung die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, erhalten hier Urlaub wie Angestellte.
Achtung: Anträge auf Beurlaubung müssen in der Regel bis zum 31. Dezember für das folgende Schuljahr und bis zum 15. Juni für das folgende Schulhalbjahr gestellt werden. Die aktuellen Termine findet ihr hier
Ein vorzeitiger Ausstieg aus einer Beurlaubung ist in nur in Ausnahmen (z.B. bei wirtschaftlicher Notlage) möglich.
ArbeitnehmerInnen und Beamtinnen in Bremen haben ein Recht auf bezahlten Bildungsurlaub: 5 Tage im Jahr oder 10 Tage in 2 Jahren. Der Bildungsurlaub kann auch tageweise genommen werden. Lehrkräfte können den Bildungsurlaub nur in den Schulferien nehmen. Pädagogische MitarbeiterInnen (mit Ferienanrechnung oder Feriendienst) dürfen auch in der Unterrichtszeit Bildungsurlaub nehmen. Bei Bildungsurlaub in den Ferien ist Ihnen Mehrarbeitsausgleich zu gewähren.