Die Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen gilt für alle Lehrkräfte, also Lehrer:innen und Lehrkräfte für Fachpraxis. Die Verordnung in der dies geregelt ist findet ihr hier
Voraussetzung für die Altersermäßigung ist der ausschließlich unterrichtliche Einsatz, da Stundenermäßigungen aus anderen Gründen verrechnet werden und damit die Altersermäßigung entfällt. Die Ermäßigung wegen Schwerbehinderung wird nicht verrechnet. Es kann für einzelne KollegInnen und das Kollegium sinnvoll sein, wenn KollegInnen zu Beginn der Altersermäßigung geringfügige Entlastungsstunden für Funktionen in der Schule an jüngere KollegInnen abgeben, damit die Altersermäßigung erhalten bleibt.
Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden - ermäßigt sich
von dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine Wochenstunde,
von dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um zwei Wochenstunden,
sofern diese Lehrerinnen und Lehrer ausschließlich durch Unterrichtstätigkeit beschäftigt sind.
Teilzeitbeschäftigte mit einer Reduzierung um bis zu 2 Wochenstunden haben den gleichen Anspruch wie Vollzeitbeschäftigte.
Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer mit mindestens den halben Regelpflichtstunden ermäßigt sich
von dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine halbe Wochenstunde,
von dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine Wochenstunde,
sofern diese Lehrerinnen und Lehrer ausschließlich durch Unterrichtstätigkeit beschäftigt sind.
Altersermäßigung wird auch in der Altersteilzeit gewährt. In der Altersteilzeit beginnt die Altersermäßigung bereits mit dem Schulhalbjahr nach dem Erreichen der entsprechenden Altersgrenze.
Altersermäßigung wird ohne Antrag automatisch gewährt.