Entsprechend dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) und den entsprechenden rechtlichen Regelungen gilt für den öffentlichen Dienst ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen beziehungsweise 6 Wochen. Dies ist höher als der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Es ist nicht vorgeschrieben, dass der gesamte Urlaub in den Schulferien erfolgen muss. Jedoch kann der Arbeitgeber verlangen, dass ein wesentlicher Teil des Urlaubs (z.B. 3 Wochen) in den Ferienzeiten genommen werden muss – ähnlich den Betriebsferienregelungen in der Wirtschaft. Urlaub kann zu bestimmten Zeiten verweigert werden, wenn besondere Beeinträchtigungen des Verwaltungsbetriebs in der Schule zu befürchten sind, z.B. in Anmeldephasen, vor Zeugnisterminen oder zum Schuljahresanfang – jedoch nicht grundsätzlich außerhalb der Ferien. Bei Schulen mit mehreren Verwaltungskräften ist es sinnvoll, Urlaubswünsche vorab gemeinsam abzustimmen.
Wichtig bei internen (einvernehmlichen!) Regelungen zur Vor- oder Nacharbeit von Ferienzeiten: Ein Ausgleich für Krankheitszeiten im Urlaub kann nur erfolgen, wenn zu Jahresbeginn ein fester Urlaubszeitraum festgelegt und dieser von der Schulleitung genehmigt wurde!
Siehe auch unter Arbeitszeit und Ferienregelung.