Bei besonderen Problemen oder Konflikten, die in der Schule (auch mit Hilfe des Personalrates) nicht zu lösen sind, gibt es das besondere Mittel der „Erörterung“. Sie findet in der Regel zwischen der Kollegin/dem Kollegen und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unter Beteiligung des Personalrats statt.
Im Bremischen Personalvertretungsgesetz heißt es unter § 53, Absatz 2 dazu:
„Der Bedienstete hat das Recht, in allen seine Person betreffenden sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten und zu allen seine Person betreffenden Maßnahmen der Dienststelle eine Erörterung zu verlangen. Die Erörterung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung von Dienststelle und Personalrat.“
Vor dem Verlangen nach einer Erörterung empfiehlt sich eine Beratung mit dem Personalrat Schulen.