Der Personalrat hat gegen den Beschluss des bremischen Verwaltungsgerichts vom 14.05.2025 Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Das Gericht hatte das Letztentscheidungsrecht des Senats bestätigt, mit dem dieser einen Beschluss der Einigungsstelle zur Erfassung der Arbeitszeit an Schulen wieder aufgehoben hat.
Die vermeintlichen Auswirkungen einer Arbeitszeiterfassung auf die Erfüllung des Amtsauftrages (also des Schulbetriebs) waren Grundlage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Diese Auffassung teilt der Personalrat nicht. Das reine Erfassen der Arbeitszeit, eine Verpflichtung, der die Arbeitgeberin trotz einschlägiger Rechtsprechung bis heute nicht nachkommt, hat erst einmal gar keine Folgen. Die Erfassung kann niedrigschwellig auch kurzfristig umgesetzt werden. Der arbeitsrechtliche Rahmen ist bekannt und Technologien zur Erfassung gibt es ebenfalls in Hülle und Fülle.