Mindestens zweimal pro Jahr findet eine Personalversammlung statt, auf der der Personalrat über wichtige Themen informiert. Alle Beschäftigten, auch Beschäftigte anderer Träger und ReferendarInnen, haben das Recht an den Personalversammlungen teilzunehmen. Das gilt natürlich auch während der Unterrichts- oder Betreuungszeit. Wege- und Pausenzeiten müssen bei der Festsetzung des Unterrichtsendes ausreichend berücksichtigt werden. Personalversammlungen gelten als Arbeitszeit. Entsprechendes gilt für die Betriebsversammlungen der Beschäftigten anderer Träger, an denen diese zusätzlich teilnehmen können.