Für die Festsetzung der Entgeltstufe bei Tarifbeschäftigten gemäß § 16 TV-L wird geprüft, inwieweit die Vorbeschäftigung als Berufserfahrung anerkannt wird.
Wichtig ist bei Lehrkräften, dass die Vorerfahrung nur als einschlägige Berufserfahrung anerkannt wird, wenn die ausgeübte Tätigkeit gleichartig und gleichwertig war. Dies bedeutet, dass man schon vorher in der gleichen Entgeltgruppe gewesen sein musste bzw. die gleiche Formalqualifikation wie z.B. Master oder Bachelor innehatte. Außerdem muss auch die vorherige Tätigkeit gleich gewesen sein. Dies beinhaltet sowohl die Unterrichtsfächer als auch die unterrichtete Schulstufe. Der Anteil fachfremden Unterrichts darf höchstens 49% betragen.
Wenn dies nicht zutrifft, kann die Vorerfahrung nur unter bestimmten Umständen als förderliche Zeit anerkannt werden. Es liegt dann im Ermessen des Arbeitgebers, ob dies gewährt wird. Hier kann es einen Verhandlungsspielraum vor Vertragsunterzeichnung geben.
Bei Vorerfahrungen von mehr als 6 Jahren können die Regeln abweichend sein.
Die Information über die Zuordnung der Entgeltstufe soll vor Vertragsunterzeichnung erfolgen. Vorrausetzung für eine korrekte Festsetzung ist, dass alle Unterlagen vollständig und rechtzeitig eingereicht wurden.