Bei Lehrkräften führt die Erfüllung der außerunterrichtlichen Aufgaben (Konferenzen, Elternarbeit u.a.) zu einer stärkeren Belastung der Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten. Im sogenannten werden die Arbeitsbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte geregelt.
Jede einzelne Teilzeitkraft darf nicht nur für Unterricht, sondern auch für alle außerunterrichtlichen Aufgaben nur noch entsprechend dem Umfang ihrer reduzierten Arbeitszeit eingesetzt werden. Wenn die Schulleitung in einzelnen Bereichen (z.B. Fortbildung) mehr als anteilige Arbeit verlangt, muss sie gleichzeitig konkret sagen und sicherstellen, in welchem Bereich – außer individueller Vor- und Nachbereitung des Unterrichts – die Aufgaben entsprechend reduziert werden.
Im gibt es konkrete Hinweise, wie die Entlastung der Teilzeitkräfte umgesetzt werden muss, wenn nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Aufgabe der Schule ist es, einen schulspezifischen Konsens auf der Basis des Orientierungsrahmens durch einen paritätischen Ausschuss zu erarbeiten. Wichtig: Der Personalausschuss der Schule ist dabei zu beteiligen.
Unabhängig von dem Konsens gilt grundsätzlich, dass Teilzeitkräfte insgesamt nur zur anteiligen Arbeit verpflichtet sind!
Im Übrigen weisen wir noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass allen teilzeitbeschäftigten angestellten Lehrkräften für jede schriftlich angeordnete, zusätzliche Unterrichtsstunde die anteilige Vergütung ab der ersten zusätzlichen Stunde zusteht. Die Vergütung muss zeitnah beantragt werden (nur bis zu 6 Monaten rückwirkend möglich!).
[H2 Verhandlungen mit der Behörde über die Einhaltung der Teilzeit]
Seit einiger Zeit verhandelt der Personalrat mit der Bildungsbehörde über eine Novelle der Richtlinie, die bisher aus unserer Sicht die Einhaltung der Teilzeit nicht verlässlich sicher stellt.
Für teilzeitbeschäftigte Pädagogische Fachkräfte und Verwaltungskräften fordern wir ebenfalls Regelungen, die die Einhaltung der Arbeitszeit gewährleisten.